Das Recht der Gewährleistung beim Thierhandel auf Grundlage des gemeinsamen Gesetzes: Die Gewährleistung bei einigen Arten von Haustieren betr. für Baden (23. April 1859 bezw. 16. August 1882), Württemberg (26. Dezember 1861) und Hohenzollern (5. Juni 1863) und unter vergleichender Berücksichtigung der NachbarrechteBensheimer, 1888 - 310 pages |
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14 Tagen Ablauf Abschluß actio actio quanti minoris Annahmeverzug Anspruch Antrag Aufhebung Ausschluß badischen Bayern Bedingung beiden besondere bestimmt Betrugsklage Beweis civil code civil Dämpfigkeit deſſen deßhalb dieſe Eigenschaften Eigentum Einfluß Einrede Entsch Erklärung erst Erwerber Fall Fassung Fehler Folge Frist Garantie Geding Gefahr gefeßlichen Gegensaß gemeine Recht Gericht Gesezes Gewährfreiheit Gewährleistung Grawein Grund Hachenburg Haftung heimlichen Mängel Hessen Hohenzollern innerhalb Irrtum iſt juristischen Kammer Kammer-Bericht Käufer Kaufpreis Kenntniß Klage Klagefrist Kontrahenten Kontrakt Koppen Kosten Krankheit Kübel Kurhessen läßt Leistung lichen Minderungsklage möglich Mondblindheit Motive muß Necht Note 11 Obligation Pandekten Parteien Pferd Präsumtion Privatrecht Protokolle Rechtsgeschäft Redhibition Reichsgerichts Sache Sachsen-Gotha Sachsen-Meiningen ſei ſein ſelbſt ſie ſind soll steht Streitverkündung Tatsache Tier Tierhandel troß Übergabe Urkunde Urteil des Reichsgerichts Veräußerer Veräußerers veräußert Verjährung Verkäufer Versteigerung Vertrag vertragsmäßig Verzug Viehhandel Vorausseßung Währschafts Währschaftsfrist Währschaftsrechtes Wandelklage Weiß Willenserklärung Windscheid Wirkung Württemb Württemberg Zitirt Zusage Zweck