Verfassung des Kantons Basel-Landschaft: beschlossen den 23. Christmonat 1850F.W. Hoch, 1850 - 22 pages |
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Abschnitt absolute Mehrheit Abtretende ist erst Aktivbürger Alljährlich Amtsdauer der Landrath Angeklagte Annahme der Verfassung Ausschlag giebt Ausschuß Beamten Beamtung Befugniß Behörden bekleiden berathende Stimme beschlossen Besoldung Bestimmungen Bezirk Birseck Bezirksbehörden Bleibt der Gesezgebung bleibt vorbehalten Bundes-Verfassung Bürger darf gleichzeitig drei Jahre fest drei Jahre festgesezt dürfen Eigenthum ernennt den Präsidenten erst nach Verfluß Falle gleichgetheilter Stimmen Gefeß gefeßgebende gefeßlichen Gemeinde des Kantons Gemeinderechnungswesen Genehmigung Gerichte Gesammtbürgerschaft gewählt gesammten Geseß Gesez bestimmt Gesez bleibt Gesezgebung vorbehalten gewährleistet Gewalt Glaubensfreiheit Grundsäße Jahres wieder wählbar jeweilen Kanton möglichst Kantons Basel-Landschaft Katasterwesen Korporationen korrektionelle Kriminalgericht Landeskanzlei Landrath ernennt Landschreiber lichen Liegenschaften loskäuflich Mißbrauch Mitglied des Regierungsraths möglichst freie muß Nähere hierüber neun Mitgliedern Oberaufsicht Obergericht Oberrichter oberste Landesbehörde öffentlichen Personen politischen Vergehen rathe Recht Regierungsrath beſorgt richterlichen Urtheile sämmtlicher Schweizerbürger Sizungen sofort zu erlassenden souveräne Volk sowie Staat Straffachen Theil Todesurtheil unverleßlich verantwortlich Verfaſſung Verfluß eines Jahres Vermögen Verrichtungen Verwaltung Vollziehung Vollziehungsbehörde Vormundschaft Wahl