Lehrbuch des natürlichen Privatrechts, Lehrbuch der allgemeinen Staatslehre: I1829 |
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allgemeinen alsdann alſo äußern Befugniß Begriff beiden Beschränkung Besiß besonderen bestehenden bestimmten bloß bloße bürgerlichen chen daher demnach Despotie deſſen dieſes eben eigenen Eigenthum Einzelnen Erkenntniß erscheinen erst Erstrebung faktisch Freiheit Gefeß Gegenstand gemeinen Gesammtheit Gesammtwillens Gesellschaft Gesellschaftsrecht Gesez Gewalt gibt gleich Gleichheit Grund Gültigkeit Haupt heit hiernach irgend Irrthum iſt juristische Persönlichkeit juristischen keit Kinder künstliche Organ läßt Lehre leßten lich Maaß Menschen Metapolitik Miteigenthum möglich Moral muß nåhere nåmlich Naturrecht nöthig nothwendig öffentlichen Recht Persönlichkeit Pflicht Politik positive Recht poſitiven praktischen Prinzip Privatrecht Realrecht rechtlich Sache schaft Schuldigkeit ſelbſt selbsteigenen seyn ſich ſie ſind Sklaverei sodann ſondern Sphäre Staat Staatsgewalt Staatslehre Staatsrecht Staatsvertrag Staatszweck ſtatt statt finden statuirt theils thum thun überhaupt Unrecht unserer Unterschied Urtheil Verbindung Verhältniß Verhältnisse Vernunft Vernunftrecht Verpflichtung Vers verschiedenen Verständigen Vertrag Völker Vorausseßung wahren wåre Wechselwirkung wenigstens Wesen wiewohl Willen Willenserklärung Willkühr wirklich Wissenschaft wofern wohl wornach zumal Zwang Zweck