Forstgesetz des Kantons Freiburg

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Gedr. bei J. Koch-Aibischer, 1850 - 76 pages
 

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Abtrieb anvertrauten Waldungen anwendbar Artikel Aufsicht Ausübung Bannwarte Baumes Bazen vom Stück Beamten belasteten Walde belegt Benußung Berechtigte Berechtigung besondere Bestimmungen bestraft Betrag betreffende Direktor Bewirthschaftung bezeichneten Bezirksinspektor binnen Brennholz Buße darf deſſen dungen Eigenthümer Entschädigung entwendeten Gegenstände Entwendung Erlaubniß Fällen Fällung festgesezt Finanzdirektion Förster Forstfrevel Forstkommiſſion forstmäßigen Forstordnung forstpolizeilicher Vorschriften Forstprodukte Forstverwaltung gestellten Franken Frevel Friedensrichter Fuß Gefeß Gefeßes gegenwärtigen Gesezes Geistlichkeit Geldbuße gemäß Gemeinderäthe gepfändeten Hochwaldungen Holz Holzverkäufe Holzwerthes irgend Jahren Kantons Freiburg Kenntniß Klaftern Körperschaften Kreisoberförster lich Loskauf Maß Maßregeln muß nachhaltigen Ertrag nebst Niederwaldungen nöthigen Nothwendigkeit Oberamtmann Oberförster Oberforstinspektor øder öffentlichen Vermögens Organiſation Pfändung Privaten Privatwaldungen Rechte Rechtstitel Schadenersaß Schläge Schuß soll sowie Staatsrath Staatswaldungen Stämme Stöcken Strafe Strafgesetzbuches Theil Theilung Torf Ueber Uebertretung Umständen unterworfenen Waldungen Urtheil verboten Verhältniß Verkauf Vermarchung Verwaltung Verzeichniß vorgeschriebenen Vorschriften der Art Waldeigenthümer Waldhammer Waldhüter Waldprodukte Waldungen der Gemeinden Waldweide Wegrecht Weiden Werth Zoll Zweiter Titel Zweites Kapitel

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