Gesetz über Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter: vom 22. Christmonat 1852Verlag nicht ermittelbar, 1853 - 33 pages |
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Abschnitt Amts Anwalt ausgefertigt Aussage Begehren beider Parteien bekannt gemacht Bestimmung betreffenden Beweis Beweisführers Beweissage Bezirksamtmann Bezirksgericht bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten demjenigen Friedensrichter denſelben densrichter derselbe deſſen dieſer Doppel Einvernahme Entschädigungen bei Verhandlungen Entscheidung Erscheint am festgesetzten Erscheinung der Parteien Erstattung seines Amtsberichtes Falle von Armuth festgesetzten Tage Franken Frie Friedensrichter soll Friedensrichter und deſſen Friedensrichter zu erscheinen Gebühren zu beziehen gehren Gerichtspräsidenten Gerichtsstand Gesetz gestatten Handen Handgelübde inner dem Grade Kantons Aargau Kenntniß Klagbegehren Koſten läßt lich Liegenschaften Lokalverhältnissen Mieth noch Gabe muß Nichtigkeitsbeschwerde niß Ordnungsbuße Partei stattfindet Personen Protokoll des Friedensrichters Rechtskraft Regierungsrath richter Sache Sachverständige schwerer Pflichtversäumniß ſein ſeiner ſoll soll der Friedensrichter ſollen Staates Statthalter Strafurtheil Streitgenossen streitige Gegenstand Streitsache Tarif Thatsache aus eigener Theil Urtheil des Friedensrichters Urtheilsbefugniß des Friedensrichters Urtheilsbefugniß liegt verfällte Partei Verfaſſung Vergleich verwerflichen Zeugen Vollziehung Vorladung Vorschrift vorzuladende Partei Weibel Werth des Streitgegenstandes Widerklagen Wohnsiz zahlt jede Partei Zeugniß Zeugniß zu reden Zustellung